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Kulturausschuss vom 5.4.2011

Post Nr. 1
Die Subvention an die IG Kultur Wien für ihre Jahrestätigkeit 2011 in der Höhe von 39 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf der Haushaltsstelle 1/3813/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 2
Zur Förderung an diverse Theatergruppen, -institutionen und Einzelpersonen in Form von Standortförderungen, Jahressubventionen, Projektzuschüssen und Beratungskosten wird im Jahr 2011 ein zweiter Rahmenbetrag in der Höhe von 600 000 EUR genehmigt. Der zu diesem Zweck gewährte Rahmenbetrag erhöht sich damit auf 3 400 000 EUR. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3240/757 und auf Haushaltsstelle 1/3240/768 gegeben.
Mit den Stimmen von SPÖ und Grünen angenommen

Post Nr. 3
Die Subvention an die Forschungs- und Dokumentationsstelle für neuere österreichische Literatur im Jahr 2011 für das Erich Fried-Symposium in der Höhe von 73 400 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3300/757, gegeben.
Gegen die Stimmen der FPÖ angenommen

Post Nr. 4
Die Subvention an das Erste Wiener Lesetheater und Zweites Stegreiftheater im Jahr 2011 für die Durchführung der Leseaufführungen 2011 in der Höhe von 12 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3300/757, gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 5
Die Subvention an die Grazer Autorinnen Autorenversammlung im Jahr 2011 für die Durchführung von Veranstaltungen in der Höhe von 19 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3300/757, gegeben.
GR Uta Meyer (FPÖ) fragt, warum Wien eine Granzer Institution subventioniert. MA7-Chef Dr. Bernhard Denscher antwortet, dass sich der Verein nur so nennt, aber seinen Sitz in Wien habe und wichtige Wiener AutorInnen vereinige (wie auch auf der Vereinshomepage nachzulesen ist).
Einstimmig angenommen

Post Nr. 6
Für den Österreichischen Grafikwettbewerb in Innsbruck 2011 wird ein Betrag in der Höhe von 2 000 EUR gestiftet. Die Bedeckung ist auf der Haushaltsstelle 1/3120/768 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 7
I. Die Stadt Wien verpflichtet sich, jene Kunst- und Kulturgegenstände aus den städtischen Museen, Bibliotheken, Archiven, Sammlungen und sonstigen stadteigenen Beständen unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder deren unmittelbare Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche
1.zwar rechtmäßig in das Eigentum der Stadt Wien übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946 über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind (BGBl. Nr. 106/1946), waren und sich noch im Eigentum der Stadt Wien befinden;
1a. zwar rechtmäßig in das Eigentum der Stadt Wien übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die mit Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum der Stadt Wien befinden;
2.Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in das Eigentum der Stadt Wien übergegangen sind und sich noch im Eigentum der Stadt Wien befinden;
3.nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut in das Eigentum der Stadt Wien übergegangen sind und sich noch im Eigentum der Stadt Wien befinden.

II. Hat die Stadt Wien für den Eigentumsübergang gemäß Punkt I. Z 2 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe der Stadt Wien von den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Rückgabe zurückzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß § 2b des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.

III. Der Magistrat wird ermächtigt, nach Feststellung der Rückstellungsvoraussetzungen und Vorliegen der Empfehlung der nach Punkt IV. eingerichteten Kommission
1.die ursprünglichen Eigentümer oder deren unmittelbare Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die Kunst- und Kulturgegenstände an diese zu übereignen;
2. jene Kunst- und Kulturgegenstände gemäß Punkt I., welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen.

Der amtsführende Stadtrat für Kultur und Wissenschaft bzw. die amtsführende Stadträtin für Kultur und Wissenschaft hat dem Gemeinderat über die erfolgte Übereignung von Kunst- und Kulturgegenständen jährlich zu berichten.

IV. Beim Magistrat der Stadt Wien wird eine Kommission eingerichtet, die den Magistrat bei der Ermittlung der Rückstellungsvoraussetzungen und Feststellung jener Personen, denen Kunst- und Kulturgegenstände gemäß Punkt I. zu übereignen sind, zu beraten hat. Vorschläge für eine Übereignung werden im Wege des zuständigen amtsführenden Stadtrates bzw. der zuständigen amtsführenden Stadträtin an die Kommission herangetragen. Die Kommission richtet ihre Empfehlungen, die fachlich und rechtlich zu begründen sind, an den zuständigen amtsführenden Stadtrat bzw. die amtsführende Stadträtin der bzw. die die weiteren Veranlassungen vornimmt.
1.Mitglieder der Kommission sind:
a)ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Stand der Richter als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende;
b)ein Vertreter bzw. eine Vertreterin aus dem Stand der Notare;
c)ein Experte bzw. eine Expertin auf dem Gebiet der Stadt- und Kunstgeschichte Wiens;
d)ein Experte bzw. eine Expertin auf dem Gebiet der Zeitgeschichte;
e)ein Vertreter bzw. eine Vertreterin der Magistratsdirektion, Geschäftsbereich Recht – Zivil – und Strafrecht;
f)ein Vertreter bzw. eine Vertreterin einer Dienststelle aus der Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft.
Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
2.Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, sofern diese an Stelle der Mitglieder an Sitzungen der Kommission teilnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern. Das Sitzungsgeld beträgt für das als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende tätige Mitglied oder Ersatzmitglied (120.– Euro) pro Sitzung. Für die anderen Mitglieder oder Ersatzmitglieder beträgt das Sitzungsgeld (100.– Euro) pro Sitzung.
3.Die Kommission kann weitere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen, wie insbesondere Vertreter der Museen der Stadt Wien, des Wiener Stadt- und Landesarchivs und der Wienbibliothek im Rathaus. Der Leiter bzw. die Leiterin der zuständigen Magistratsdienststelle ist jedenfalls von der Kommission zu hören.
4.Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission obliegt dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin auf Vorschlag des amtsführenden Stadtrates für Kultur und Wissenschaft bzw. der amtsführenden Stadträtin für Kultur und Wissenschaft. Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann vom Bürgermeister bzw. von der Bürgermeisterin nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.
5.Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende beruft die Kommission zu Sitzungen ein.
6.Zu einem Beschluss der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
7.Die Kommission hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mit qualifizierter Mehrheit (2/3 der anwesenden Mitglieder) zu beschließen ist.
Zu dieser Novelle haben Stadtrat Mailath-Pokorny und ich heute eine Presseinformation versandt.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 8
Die Subvention an den Verein „Depot – Verein zur Förderung der Diskurskultur in der Gegenwartskunst“ für das Jahresprogramm 2011 in der Höhe von 50 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf der Haushaltsstelle 1/3120/757 gegeben.
Gegen die Stimmen der FPÖ angenommen

Post Nr. 9
1) Die zweite Rate der Subvention an die Museumsquartier Errichtungs- und Betriebs GesmbH im Jahr 2011 für die Bewerbung des Museumsquartiers Wien in der Höhe von 216 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung des Betrages in der Höhe von 216 000 EUR ist – vorbehaltlich der Genehmigung des Punktes 2 – auf der Haushaltsstelle 1/3819/757, sonstige kulturelle Maßnahmen, laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, im Voranschlag 2011 gegeben.
2) Für die Subvention an die Museumsquartier Errichtungs- und Betriebs GesmbH für das Jahr 2011 wird im Voranschlag 2011 auf Ansatz 3819, sonstige kulturelle Maßnahmen, Post 757, laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, eine zweite Überschreitung in der Höhe von 216 000 EUR genehmigt, die in Mehreinnahmen auf Ansatz 0264, Sammelansatz Geschäftsgruppe 4, Post 298, Rücklagen, zu decken ist.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 10
1) Die Subvention an die Österreichische Forschungsgemeinschaft für die Durchführung ihrer wissenschaftlichen Aktivitäten im Jahr 2011 in der Höhe von 65 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist – vorbehaltlich der Genehmigung des Punktes 2 – auf Ansatz 2891, Förderung von Forschung und Wissenschaft, Post 757, laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, im Voranschlag 2011 gegeben.
2) Für die Subvention an die Österreichische Forschungsgemeinschaft für die Durchführung ihrer wissenschaftlichen Aktivitäten im Jahr 2011 wird im Voranschlag 2011 auf Ansatz 2891, Förderung von Forschung und Wissenschaft, Post 757, laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, eine vierte Überschreitung in der Höhe von 65 000 EUR genehmigt, die in Mehreinnahmen auf Ansatz 2891, Förderung von Forschung und Wissenschaft, Post 828, Rückersätze von Ausgaben, zu decken ist.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 11
Die Subvention an die Österreichische Austauschdienst GmbH für die Durchführung von Wien-bezogenen Aktivitäten im Jahr 2011 in der Höhe von 10 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3813/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 12
Die Subvention an den Verein Jewish Welcome Service Vienna für die Durchführung des Besuchsprogramms im Jahr 2011 in der Höhe von 72 600 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3813/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 13
Die Subvention an den Verein Jewish Welcome Service Vienna für die Durchführung seiner Aktivitäten im Jahr 2011 in der Höhe von 71 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/2891/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 14
Die Subvention an den Verein für Geschichte der Stadt Wien für die Durchführung seiner wissenschaftlichen Aktivitäten im Jahr 2011 in der Höhe von 30 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/2891/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 15
Die Subvention an das Ensemble 20. Jahrhundert, Instrumentalensemble für Musik im Jahr 2011 für die Konzerte in Wien in der Höhe von 28 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3220/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 16
Die Subvention an die Orchester Wiener Akademie GmbH im Jahr 2011 für die Konzerte im Musikverein in der Höhe von 51 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf Haushaltsstelle 1/3220/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 17
Die Subvention an den Verein „Filmarchiv Austria“ in der Höhe von 25 000 EUR für das Sommerkino 2011 wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf der Haushaltsstelle 1/3710/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 18
Die Subvention an den Verein „After Image Productions“ in der Höhe von 100 000 EUR für das Sommerkino 2011 wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf der Haushaltsstelle 1/3710/757, gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 19
Die Subvention an den Verein „St. Balbach Art Produktion“ in der Höhe von 23 000 EUR für das Sommerkino 2011 wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf der Haushaltsstelle 1/3710/757, gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 20
Für die zweckgebundene Rücklage Kulturförderungsbeitrag wird im Voranschlag 2010 auf Ansatz 3630, Altstadterhaltung und Ortsbildpflege, Post 298, Rücklagen, eine 1. Überschreitung in der Höhe von 1 507 000 EUR genehmigt, die in Minderausgaben auf Ansatz 3630, Altstadterhaltung und Ortsbildpflege, Post 619, Instandhaltung von Sonderanlagen, mit 130 000 EUR und auf Post 778, Kapitaltransferzahlungen an private Haushalte, mit 1 377 000 EUR zu decken ist.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 21
Allfälliges
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Post Nr. 22
1) Die Subvention an den Verein „Architectural Heritage/ Architektonisches Erbe Wien” für die Durchführung des Projektes „Digitalisierung, Archivierung und Inventarisierung des gesamten Nachlasses von Prof. Raimund Abraham“ in der Höhe von 9 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist – vorbehaltlich der Genehmigung des Punktes 2 – auf Ansatz 2891, Förderung von Forschung und Wissenschaft, Post 757, laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, im Voranschlag 2011 gegeben.
2) Für die Subvention an den Verein „Architectural Heritage/ Architektonisches Erbe Wien” wird im Voranschlag 2011 auf Ansatz 2891, Förderung von Forschung und Wissenschaft, Post 757, laufende Transferzahlungen an private Organisationen ohne Erwerbszweck, eine fünfte Überschreitung in der Höhe von 5 000 EUR genehmigt, die in Minderausgaben am Ansatz 0311, Stadtentwicklung, Stadtplanung, Post 728, Entgelte für sonstige Leistungen, mit 5 000 EUR zu bedecken ist.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 23
AZ 01403-2011/0001-GKU; MA 07 – 3323/10
Die weitere Betriebssubvention an den Verein Wiener Kammeroper im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011 für den Betrieb der Wiener Kammeroper in der Höhe von 350 000 EUR wird genehmigt. Die Subvention für das Jahr 2011 beträgt somit insgesamt 700 000 EUR. Die Bedeckung des Betrages von 350 000 EUR ist auf der Haushaltsstelle 1/3240/757 gegeben.
Einstimmig angenommen

Post Nr. 24
Der Rahmenbetrag für die Gewährung von Subventionen nach positiver Begutachtung durch den Altstadterhaltungsbeirat für das Jahr 2011 in einer ersten Rate in der Höhe von 2 271 000 EUR wird genehmigt. Die Bedeckung ist auf den Haushaltsstellen 1/3630/772 und 1/3630/778 gegeben.
Einstimmig angenommen